Jahresabschluss –
Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) –
E-Bilanz

Der Jahresabschluss beendet das zurückliegende Geschäftsjahr und gibt Auskunft zum wirtschaftlichen Erfolg und zur Lage des Unternehmens.

Alle buchführungspflichtigen Unternehmen sind zur Abgabe der E-Bilanz verpflichtet, die die bisherige Bilanz in Papierform ersetzt. Der Gesetzgeber gibt vor, dass der Jahresabschluss, die Eröffnungsbilanz, die Aufgabebilanz, Bilanz beim Wechsel der Gewinnermittlungsart in elektronischer Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist. Wir übernehmen die Aufstellung der E-Bilanz und übermitteln diese an die zuständige Finanzverwaltung.

Bilanzierende Unternehmen haben mehr Gestaltungsspielraum bei der Erstellung des Jahresabschlusses, der aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) besteht. Die Beratungsleistungen zu Investitionen, Finanzierungen, Akquisitionen, Rechtsformwahl erfolgen bei uns auch im Hinblick auf Ihre Vorgaben für das angestrebte Bilanzergebnis.

Die tatsächliche finanzielle Lage des Unternehmens wird in der Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) realistisch abgebildet, weshalb bilanzierende Unternehmen leichter Fremdkapital, zum Beispiel bei Banken und Sparkassen, aufnehmen können als nichtbilanzierende Unternehmen.

Die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) vereinfacht die Gewinnermittlung und kann mit überschaubarem Aufwand erstellt werden. Freiberufler können ohne Einschränkung den Jahresabschluss mittels der Einnahmen-Überschussrechnung erstellen. Kleine Gewerbetreibende entgehen der Bilanzierungspflicht, wenn Sie weniger als 600 000 Euro Jahresumsatz oder weniger als 60 000 Euro Jahresgewinn haben. Dennoch kann das Aufstellen einer Bilanz vorteilhaft sein. Gern prüfen wir Ihren Fall.